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   SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01   

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SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01 (https://dejure.org/2003,62000)
SG Kassel, Entscheidung vom 21.05.2003 - S 12/P 31/01 (https://dejure.org/2003,62000)
SG Kassel, Entscheidung vom 21. Mai 2003 - S 12/P 31/01 (https://dejure.org/2003,62000)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegebedarf - Pflegebedürftigkeit - geistig behindertes

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Hilfen bei diesen Körperfunktionen sind dabei jedoch nur immer dann pflegebegründend berücksichtigungsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen der o.a. zielgerichteten Tätigkeiten erforderlich werden, wobei sie dann entweder der Grundpflege oder aber der hauswirtschaftlichen Versorgung zuzurechnen sind (BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Auch die Hinzurechnung des Zeitaufwandes z.B. für eine psychosoziale Betreuung bzw. für Hilfeleistungen im Bereich der Kommunikation (vgl. hierzu u.a. unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und 20/97 R und BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R) ist in diesem Zusammenhang letztlich nicht möglich, da der Katalog der den Hilfebedarf bestimmenden Verrichtungen des täglichen Lebens im Gesetz, zwar in sich auslegungsfähig, letztlich aber abschließend und verbindlich ist.

    D.h., für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten o.a. Verrichtungen maßgebend (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 2 und B 3 P 7/97 R = SozR 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 1 sowie Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Gleiches muss insoweit für Hilfen auf dem Weg zur Schule, zum Kindergarten oder zu anderweitigen Betreuungseinrichtungen gelten (vgl. zum Weg zur Schule BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R sowie im übrigen BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Pflegerelevante nächtliche Hilfeleistungen sind nämlich generell und unabhängig von Lebenszuschnitt und Lebensgewohnheiten des Hilfebedürftigen oder des Pflegenden immer solche, die berücksichtigungsfähig zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erbracht werden, insoweit in dieser Zeit auch objektiv erforderlich sind, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Pflege notwendig sind, so dass auch nächtliche Kontrollbesuche ausreichen können und nicht auf einen Zeitpunkt vor 22.00 Uhr abends und nach 6.00 Uhr morgens verlegt werden können (so BSG, Urteile vom 18. März 1999, B 3 P 3/98 R und vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Insoweit bietet das Gesetz mit dem BSG (wie vor) auch keine Grundlage für die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs in Form einer ständigen Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson zur Vermeidung einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung eines geistig Behinderten (BSG wie vor und BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 2/98 R, ebenso BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Dass bei alledem zunächst der Gesamtpflegeaufwand in der Grundpflege zu schätzen sei und hiervon anschließend der für ein gesundes gleichaltriges Kind in Abzug gebracht werden müsse, wie vielfach von den Pflegekassen und dem MDK vertreten, ist schließlich nicht zwingend, aber auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 13/97 R

    Pflegeversicherung - Bemessung - Pflegebedarf - geistig Behinderter -

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Auch die Hinzurechnung des Zeitaufwandes z.B. für eine psychosoziale Betreuung bzw. für Hilfeleistungen im Bereich der Kommunikation (vgl. hierzu u.a. unter Hinweis auf das Gesetzgebungsverfahren BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und 20/97 R und BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R) ist in diesem Zusammenhang letztlich nicht möglich, da der Katalog der den Hilfebedarf bestimmenden Verrichtungen des täglichen Lebens im Gesetz, zwar in sich auslegungsfähig, letztlich aber abschließend und verbindlich ist.

    Gleiches muss insoweit für Hilfen auf dem Weg zur Schule, zum Kindergarten oder zu anderweitigen Betreuungseinrichtungen gelten (vgl. zum Weg zur Schule BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R sowie im übrigen BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Jedoch nicht, wenn sie überwiegend einer für die Zukunft angestrebten Besserung des Gesundheitszustandes dient (so und ausführlich zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie grundsätzlich BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 17/97 R, a.a.O. und daran - streitig waren Wege zur Logopädie eines 16-jährigen Jugendlichen - ausdrücklich festhaltend BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und erneut BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R).

    Insoweit bietet das Gesetz mit dem BSG (wie vor) auch keine Grundlage für die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs in Form einer ständigen Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson zur Vermeidung einer möglichen Selbst- oder Fremdgefährdung eines geistig Behinderten (BSG wie vor und BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 2/98 R, ebenso BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Die vorstehenden Grundsätze sind sodann zwar nicht direkt, zumindest aber hinsichtlich der ihnen zugrundeliegenden Zielsetzungen auch insgesamt auf Kinder und Jugendliche übertragbar (vgl. hierzu u.a. BSG, Urteile vom 14. Dezember 1994, 3 RK 14/94, 3/1 RK 65/93 und 3 RK 7/94), wobei zunächst davon ausgegangen werden kann, dass auch bei gesunden Kindern im Alter bis zu drei Jahren bei den Verrichtungen des Grundbedarfes noch regelmäßig Hilfeleistungen erforderlich sind, da Kinder altersbedingt einen natürlichen Pflegebedarf haben (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und 20/97 R).

    Deshalb kann derjenige Aufsichtsbedarf nicht berücksichtigt werden, der etwa durch eine ganztätige Neigung auftritt, jegliche irgendwie erreichbare Nahrung an sich zu nehmen und zu verzehren, da es sich hierbei um eine allgemeine Aufsicht zur Vermeidung einer Selbstgefährdung durch übermäßiges Essen, vergleichbar einer Aufsicht von aktivaggressiven Verhaltensweise handelt, die mit dem Bundessozialgericht (vgl. BSG in SozR 3-3300 § 14 Nr. 8) ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig ist.

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 7/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für Leistungen nach Pflegestufe III - Anstieg

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    D.h., für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten o.a. Verrichtungen maßgebend (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 2 und B 3 P 7/97 R = SozR 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 1 sowie Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Insgesamt sind sodann selbst aber wiederum nur berücksichtigungsfähig die tatsächlich anfallenden Verrichtungen des Grundbedarfs; eine allein ständige Bereitschaft dazu, die die Pflegeperson in die Lage versetzt, auch anderen Verrichtungen im Haushalt nachzugehen, reicht - auch nachts und damit z.B. als Tatbestandsmerkmal der Pflegestufe III - nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.); d.h. die schlichte Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson und insoweit auch die allgemeine Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie insgesamt die allgemeine Betreuung außerhalb der verrichtungsbezogenen Hilfe ist generell nicht berücksichtigungsfähig (so BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Ebenfalls ein Anstieg des Pflegebedarfs für voraussichtlich weniger als 6 Monate rechtfertigt dabei keine Einstufung in eine höhere Pflegestufe, wenn danach eine Besserung zu erwarten ist (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.), so dass z.B. allein jahreszeitbedingte Erhöhungen des Grundbedarfs gleichfalls unbeachtlich bleiben.

    Die Begründung des Regierungsentwurfs lässt in diesem Zusammenhang nicht deutlich erkennen, ob die Zuordnung zur Pflegestufe III davon abhängen sollte, dass auch ein nächtlicher Pflegeeinsatz bestimmten Umfangs erforderlich ist (vgl. hierzu grundsätzlich und umfassend BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.).

    Würde man bereits eine nächtliche Rufbereitschaft ausreichen lassen, um das Merkmal der Hilfe zur Nachtzeit zu bejahen, wäre mit dem Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.) eine klare Abgrenzung zu den übrigen Pflegestufen auch kaum möglich.

    Nachdem die hier anzuwendenden Pflegebedürftigkeits-Richtlinien auch eine sachgerechte Abgrenzung der einzelnen Pflegestufen untereinander beinhalten, hat sich das Bundessozialgericht insoweit bisher - zumindest was die Abgrenzung der Pflegestufen untereinander betrifft - auch durch die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien als Konkretisierung des Gesetzes zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen gebunden gesehen, was um so mehr gilt, als der Gesetzgeber diese Abgrenzung zwischenzeitlich ausdrücklich mit § 15 Abs. 3 SGB XI auch in das SGB XI aufgenommen hat (vgl. § 15 Abs. 3 SGB XI i.d.F. des Ersten SGB XI - Änderungsgesetzes - 1. SGB XI - ÄndG vom 14. Juni 1996, BGBl. I S. 830 und hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R

    Pflegeversicherung - Kind - Ermittlung - Mehrbedarf - Berücksichtigung -

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Jedoch nicht, wenn sie überwiegend einer für die Zukunft angestrebten Besserung des Gesundheitszustandes dient (so und ausführlich zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie grundsätzlich BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 17/97 R, a.a.O. und daran - streitig waren Wege zur Logopädie eines 16-jährigen Jugendlichen - ausdrücklich festhaltend BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und erneut BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R).

    Für diesen Fall zählen diese Hilfeleistungen dann wieder zum Pflegeaufwand im Sinne des § 14 SGB XI (so BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R).

    Insoweit kann bei der entsprechenden Ermittlung jedoch auch von Anfang an allein auf den konkret bestehenden Mehraufwand abgestellt werden (so BSG wie vor und Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R).

    Die Art der der Pflegebedürftigkeit zugrundeliegenden Erkrankungen ist sodann in der Regel schließlich von untergeordneter Bedeutung; abzustellen ist vielmehr allein auf konkrete Funktionsausfälle und damit in erster Linie auf den "wegen" einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung verursachten zeitlichen Hilfebedarf, so dass aufgrund unterschiedlicher Kriterien gleichzeitig das Vorliegen eines GdB nach dem SchwbG und die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen ebenfalls nicht streitentscheidend sein können (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie 2/98 R und BSG Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Gleiches gilt insoweit auch für durch eine Lungenfunktionsstörung verursachte Maßnahmen, z.B. die Versorgung mit Sauerstoff einschließlich aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten (BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R).

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 12/97 R

    Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Bei einem Erwachsenen kommt es in diesen Fällen insoweit z.B. darauf an, ob und inwieweit die Notwendigkeit zur ständigen Aufforderung, Anleitung und Kontrolle oder auch zu aktiver Hilfe besteht (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 1993, 1 RK 43/92 = USK 9369, S. 337 ff.; BSG, Urteil vom 9. März 1994, 3/1 RK 7/93; BSG, Urteil vom 9. März 1994, 3/1 RK 12/93; BSG, Urteil vom 8. März 1995, 9 RVs 5/94 = NZS 1995, S. 571 ff., BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Dies ist etwa der Fall, wenn bei der Mundpflege die Aufforderung, die Zähne zu putzen, nicht ausreicht, sondern Einzelanweisungen nach der Art erforderlich sind, dass die Zahnpastatube aufzuschrauben ist, oder wenn die Pflegeperson den Vorgang und das Ergebnis jeweils kontrollieren muss, oder wenn zum Anziehen die bloße Aufforderung nicht ausreicht, sondern die Kleidungsstücke jeweils vorsortiert werden müssen, bzw. eine nachfolgende Kontrolle erforderlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 9. März 1994, 3/1 RK 12/93 und 3/1 RK 7/93 und BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Dies deshalb, weil eine allgemeine Beaufsichtigung eines geistig Behinderten oder psychisch Kranken keine Hilfe bei der Durchführung einzelner Verrichtungen darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 1998, B 3 P 4/97 R, a.a.O., vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R und insbesondere vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Insoweit sind nicht nur diejenigen Verrichtungen zu berücksichtigen, die im Vergleich zu einem gesunden Kind noch gar nicht ausgeführt werden können, sondern auch diejenigen, bei denen innerhalb des Kataloges des § 14 Abs. 4 SGB XI ein erheblich höheres Maß an Aufforderung, Anleitung und Kontrolle durch die Pflegeperson erforderlich ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 9/97 R

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit in der Pflegeversicherung

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Insgesamt sind sodann selbst aber wiederum nur berücksichtigungsfähig die tatsächlich anfallenden Verrichtungen des Grundbedarfs; eine allein ständige Bereitschaft dazu, die die Pflegeperson in die Lage versetzt, auch anderen Verrichtungen im Haushalt nachzugehen, reicht - auch nachts und damit z.B. als Tatbestandsmerkmal der Pflegestufe III - nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 7/97 R, a.a.O.); d.h. die schlichte Anwesenheit und Ansprechbarkeit einer Bezugsperson und insoweit auch die allgemeine Einsatz- oder Rufbereitschaft sowie insgesamt die allgemeine Betreuung außerhalb der verrichtungsbezogenen Hilfe ist generell nicht berücksichtigungsfähig (so BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Dies deshalb, weil eine allgemeine Beaufsichtigung eines geistig Behinderten oder psychisch Kranken keine Hilfe bei der Durchführung einzelner Verrichtungen darstellt (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 1998, B 3 P 4/97 R, a.a.O., vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R und insbesondere vom 26. November 1998, B 3 P 12/97 R).

    Die Art der der Pflegebedürftigkeit zugrundeliegenden Erkrankungen ist sodann in der Regel schließlich von untergeordneter Bedeutung; abzustellen ist vielmehr allein auf konkrete Funktionsausfälle und damit in erster Linie auf den "wegen" einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung verursachten zeitlichen Hilfebedarf, so dass aufgrund unterschiedlicher Kriterien gleichzeitig das Vorliegen eines GdB nach dem SchwbG und die Zuerkennung von Nachteilsausgleichen ebenfalls nicht streitentscheidend sein können (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie 2/98 R und BSG Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

    Auch Hilfeleistungen z.B. bei der technischen Durchführung und Überwachung einer Dialyse und der dazu notwendigen oder auch nur prophylaktischen ständigen Anwesenheit bzw. Rufbereitschaft sind danach nicht berücksichtigungsfähig (so BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 9/97 R).

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    D.h., für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen ist allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten o.a. Verrichtungen maßgebend (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 2 und B 3 P 7/97 R = SozR 3 - 3300 § 15 SGB XI Nr. 1 sowie Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Auch bei Kindern setzt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit danach einen Mindestumfang an Grundpflege voraus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, a.a.O. und ebenso BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 P 1/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 4 und vom 17. Juni 1999, B 3 P 10/98 R sowie erneut BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R); insoweit ist auch hier an der Unterscheidung zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung festzuhalten.

    Zur Grundpflege gehört vielmehr nur die unmittelbare Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich wird (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, a.a.O., 5/97 R, a.a.O. und 11/97 R und erneut BSG. Urteil vom 31. August 2000, B 3 P 14/99 R), also z.B. nicht das Fertigstellen eines belegten Brotes und auch nicht das Waschen und Schälen von Obst insgesamt, sondern nur das jeweilige "Kleinschneiden".

    Dies bereits deshalb, weil das Erfordernis von Behandlungspflege nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung sein muss, der Versicherte also tatsächlich die Kosten der Behandlungspflege selbst zu tragen hätte, wofür sich im Gesetz - trotz diesbezüglich immer tiefgreifenderer Einschnitte - bisher keine Stütze findet (zur Einbeziehung der Behandlungspflege in die Pflegeversicherung auf der Grundlage der o.a. Einschränkungen vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, a.a.O. und 5/97 R, a.a.O. sowie vom 27. August 1998, B 10 KR 4/97 R, a.a.O.).

  • BSG, 05.08.1999 - B 3 P 1/99 R

    Pflegeversicherung - pflegebedürftiges Kind - notwendige Begleitung zur Schule

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Auch z.B. die Begleitung zur Bushaltestelle auf dem Weg zur Behindertenwerkstatt stellt dabei keine notwendige Hilfe beim Gehen und Verlassen bzw. Wiederaufsuchen der Wohnung dar, weil sie nicht der Aufrechterhaltung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Verbleib in der häuslichen Umgebung dient (vgl. BSG, Urteile vom 24. Juni 1998, B 3 P 4/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 5 und vom 26. November 1998, B 3 P 2/98 R), so dass Hilfen beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung letztlich nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie für das Weiterleben in der Wohnung unerlässlich sind (BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R) und danach ebenfalls im Rahmen anderer Wege anfallende Hilfen beim An- und Ausziehen gleichfalls unberücksichtigt bleiben.

    Gleiches muss insoweit für Hilfen auf dem Weg zur Schule, zum Kindergarten oder zu anderweitigen Betreuungseinrichtungen gelten (vgl. zum Weg zur Schule BSG, Urteile vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R sowie im übrigen BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 7/98 R).

    Jedoch nicht, wenn sie überwiegend einer für die Zukunft angestrebten Besserung des Gesundheitszustandes dient (so und ausführlich zur Abgrenzung BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 20/97 R sowie grundsätzlich BSG, Urteil vom 6. August 1998, B 3 P 17/97 R, a.a.O. und daran - streitig waren Wege zur Logopädie eines 16-jährigen Jugendlichen - ausdrücklich festhaltend BSG, Urteil vom 26. November 1998, B 3 P 13/97 R und erneut BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R).

    Auch bei Kindern setzt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit danach einen Mindestumfang an Grundpflege voraus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, a.a.O. und ebenso BSG, Urteil vom 24. Juni 1998, B 3 P 1/97 R = SozR 3 - 3300 § 14 SGB XI Nr. 4 und vom 17. Juni 1999, B 3 P 10/98 R sowie erneut BSG, Urteil vom 5. August 1999, B 3 P 1/99 R); insoweit ist auch hier an der Unterscheidung zwischen Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung festzuhalten.

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 P 14/99 R

    Verrichtungen Waschen/Duschen/Baden in der Pflegeversicherung, Vermeidung des

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne sind danach 1. im Bereich der Körperpflege das Waschen/Duschen/Baden (wozu grundsätzlich die Reinigung des gesamten Körpers einschließlich - soweit notwendig - der Haare gehört [vgl. BSG, Urteil vom 31. August 2000, B 3 P 14/99 R]), die Zahnpflege, das Kämmen, das Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, 2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, 3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden, das Gehen, das Stehen, das Treppensteigen sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, wobei die Verrichtungen gemäß den Ziff. 1 - 3 zur Grundpflege gehören und 4. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, die Reinigung der Wohnung, das Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das Beheizen der Wohnung.

    Insoweit mag dies zwar zur Verringerung des Pflegebedarfs beitragen; vorrangiges Ziel der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit soll jedoch sein, den Pflegebedürftigen zu helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 31. August 2000, B 3 P 16/99 R und B 3 P 14/99 R).

    Zur Grundpflege gehört vielmehr nur die unmittelbare Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich wird (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 19. Februar 1998, B 3 P 3/97 R, a.a.O., 5/97 R, a.a.O. und 11/97 R und erneut BSG. Urteil vom 31. August 2000, B 3 P 14/99 R), also z.B. nicht das Fertigstellen eines belegten Brotes und auch nicht das Waschen und Schälen von Obst insgesamt, sondern nur das jeweilige "Kleinschneiden".

  • BSG, 29.04.1999 - B 3 P 13/98 R

    Pflegeversicherung - Mukoviszidose - Berücksichtigung von Maßnahmen zur Reinigung

    Auszug aus SG Kassel, 21.05.2003 - S 12/P 31/01
    Damit ebenfalls zu berücksichtigen ist sodann abschließend aber auch - jedoch nur, soweit er sich im Rahmen der Grundpflege unmittelbar einer der Verrichtungen aus dem Katalog des § 14 Abs. 4 SGB XI zuordnen lässt, bei dieser Verrichtung auch selbst ein Hilfebedarf besteht und aus medizinisch-pflegerischen Gründen im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Verrichtung erbracht werden muss (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 13/98 R) - der Zeitaufwand für die sogenannte "einfache", nicht isolierte Behandlungspflege, auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung nur unter engen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, wobei sie in einer Vielzahl von Fällen von den Krankenkassen dann bereits gerade unter Hinweis auf das Erbringen der Leistung durch Familienangehörige nicht übernommen wird.

    Der entsprechende Anspruch wird, wie sich mit dem BSG (wie vor) aus § 13 Abs. 2 SGB XI ergibt, durch das Leistungsrecht der Pflegeversicherung nicht verdrängt (zur Einordnung der Klopfmassage bei Muscoviszidose vgl. BSG, Urteil vom 29. April 1999, B 3 P 13/98 R).

  • BSG, 09.03.1994 - 1 RK 7/93

    Pflegegeld für schwerpflegebedürftigen Behinderten auch bei Vollzeitarbeit in WfB

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 P 4/97 R

    Pflegeversicherung - Begleitung - Behinderter - Behindertenwerkstatt -

  • BSG, 09.03.1994 - 1 RK 12/93

    Anspruch auf Pflegegeld der Krankenkassen

  • BSG, 14.12.1994 - 3 RK 7/94

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei einem unter dem Down-Syndrom leidenden

  • BSG, 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe I - Hilfebedarf - mindestens zwei Verrichtungen

  • BSG, 26.11.1998 - B 3 P 2/98 R

    Pflegebedarf geistig Behinderter in der Pflegeversicherung bei der Durchführung

  • BSG, 24.06.1998 - B 3 P 1/97 R

    Pflegeversicherung - Ermittlung - Hilfebedarf - zwei Kinder -

  • BSG, 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R

    Pflegeversicherung - berücksichtigungsfähiger Pflegebedarf - Ausübung einer

  • BSG, 19.11.1997 - 3 RK 2/97

    Erbringung von Pflegeleistungen zur Verhütung von Panikattacken durch schlichte

  • BVerfG, 22.05.2003 - 1 BvR 452/99

    Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung

  • BSG, 14.12.1994 - 3 RK 14/94

    Pflegegeld - Zeitaufwand - Kinder - geistige Behinderung - Down-Syndrom -

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 43/92

    Gewährung von Erholungsurlaub an den Pfleger eines Schwerstpflegebedürftigen in

  • BSG, 27.08.1998 - B 10 KR 4/97 R

    Pflegeversicherung - Voraussetzung für die Berücksichtigung von

  • BSG, 14.12.1994 - 1 RK 65/93

    Isolierte Feststellung - Schwerstpflegebedürftigkeit - Rechtsschutzinteresse

  • BSG, 08.03.1995 - 9 RVs 5/94

    Nachteilsausgleich 'H' - Hilflosigkeit - geistige Behinderung -

  • BSG, 22.08.2001 - B 3 P 23/00 R

    Pflegeversicherung - Berücksichtigung - Grundpflege - krankheitsspezifische

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 7/00 R

    Pflegeversicherung - Aufsicht zur Verhinderung übermäßigen Essens - keine

  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 5/97 R

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - hauswirtschaftliche Versorgung - Grundpflege -

  • BSG, 18.03.1999 - B 3 P 3/98 R

    Pflegeversicherung - Pflegestufe III - nächtliche Hilfeleistung -

  • BSG, 31.08.2000 - B 3 P 16/99 R

    Rund um die Uhr Pflege in der Pflegeversicherung, Versorgung eines inkontinenten

  • BSG, 29.09.1993 - 9 RV 12/93

    Versorgung - Hilfsmittel - Änderung - Motorfahrzeug - Automatikgetriebe -

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

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